Bürozeiten „Wien-Süd“
Mo. 7:30 - 18:30
Di. 7:30 - 18:30
Mi. 7:30 - 14:30
Do. 7:30 - 14:00
Fr. 7:30 - 12:00
24-Stunden Service-Hotline
01 866 95
Design by Szechenyi & Partner
 

 

Hier finden Sie die aktuelle Fassung der Satzung der "Wien-Süd".
Sie können diese hier auch als PDF-Dokument herunterladen.

INHALTSVERZEICHNIS

I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT (§ 1)
II. GEGENSTAND UND ZWECK DES UNTERNEHMENS (§ 2)
III. MITGLIEDSCHAFT (§§ 3-11)
IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER (§§ 12-15)
V. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN, HAFTUNG (§§ 16 und 17)
VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT (§§ 18 und 19)
VII. VORSTAND (§§ 20 - 22)
VIII. AUFSICHTSRAT (§§ 23 - 27)
IX. GENERALVERSAMMLUNG (§§ 28 - 33)
X. JAHRESABSCHLUSS (§§ 34 und 35)
XI. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG (§§ 36 - 38)
XII. BEKANNTMACHUNGEN (§ 39)
XIII. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND (§ 40)
XIV. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION (§ 41)

 

I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT

back to topback to top

§ 1

Die Genossenschaft führt die Firma

Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft „WIEN-SÜD“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Sie ist eine Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 9.4.1873, RGBl. Nr. 70 und hat ihren Sitz in Wien.

II. GEGENSTAND UND ZWECK DES UNTERNEHMENS

back to topback to top

§ 2

(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum. Darüber hinaus dürfen alle in § 7 WGG bezeichneten Geschäfte betrieben werden, sowie die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens gemäß § 5 Z 10 KStG 1988. Örtlicher Geschäftsbereich ist das Bundesgebiet der Republik Österreich und der unter § 7 WGG fallende örtliche Geschäftsbereich.
(2)
Der Zweck des Unternehmens ist darauf gerichtet, den Mitgliedern Wohnungen in normaler Ausstattung im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu verschaffen, diese Wohnungen zu verwalten und auch Wohnungseigentum an ihnen zu begründen. Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern dürfen nur mit den sich aus § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ergebenden Beschränkungen abgeschlossen werden.
(3)
Darüber hinaus darf sich das Unternehmen auch gemäß § 1 Abs. 2 GenG an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit dies nach den Bestimmungen des WGG zulässig ist, beteiligen. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dürfen personenbezogene Daten EDV-unterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

III. MITGLIEDSCHAFT

back to topback to top

§ 3

(1)
Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen,
b) juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften.
(2)
Die Mitglieder dürfen nicht überwiegend aus Angehörigen des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG bestehen.

back to topback to top

§ 4

(1)
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine von dem (der) Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muss sich das Mitglied ausdrücklich verpflichten, die Satzung der Genossenschaft einzuhalten, die in der Satzung bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten, die von der Generalversammlung festzusetzende Beitrittsgebühr und die laufenden Beiträge zu leisten und der Genossenschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger Nachschüsse bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme nach dem Genossenschaftsgesetz zu leisten.
(2)
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der (die) Abgewiesene binnen vierzehn Tagen Berufung einbringen, über die der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig entscheiden.

back to topback to top

§ 5

Jedes Mitglied hat sogleich bei seinem Eintritt seinen Geschäftsanteil zu leisten und
eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt wird. Erst durch den Vorstandsbeschluss (§ 4 Abs. 2) und mit Leistung des Geschäftsanteils und Entrichtung der Beitrittsgebühr wird die Mitgliedschaft erworben. Die Generalversammlung kann auch die Einhebung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe beschließen.

back to topback to top

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt,
b) durch Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) durch Ausschließung,
d) durch Tod,
e) durch Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechts,
f) durch Ausscheiden aus der Verwaltung,
g) durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 GenG.

back to topback to top

§ 7

(1)
Ein Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Aufkündigung aus der Genossenschaft austreten.
(2)
Die Aufkündigung muss mindestens ein halbes Jahr vorher schriftlich an den Vorstand gelangt sein.

back to topback to top

§ 8

Ein Mitglied kann jedoch ausschließlich mit Zustimmung des Vorstandes seinen Geschäftsanteil übertragen. Es haftet jedoch neben dem Erwerber subsidiär gemäß § 17.

back to topback to top

§ 9

(1)
Stirbt ein Mitglied vor dem 30. September, erlischt die Mitgliedschaft Mitgliedschaft für Zwecke der Auseinandersetzung am Ende des laufenden Jahres, sonst am Ende des folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird. Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt, wenn er eintrittsberechtigt gemäß § 14 MRG ist und eine schriftliche Übernahmserklärung abgegeben hat, in die Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn (sie) als Mitglied auf nimmt. Die gesetzliche Haftung des Nachlasses beziehungs weise der Erben wird jedoch hierdurch nicht berührt.
(2)
Bei der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Unternehmensrechts erlischt die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgt ist bzw. spätestens mit der Löschung im Firmenbuch..
(3)
Bei Ausscheiden aus der Verwaltung erlischt die Mitgliedschaft am Ende des Geschäftsjahres, in dem die Personenvereinigung (Siedler) aus der Verwaltung ausgeschieden ist.

back to topback to top

§ 10

(1)
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Ausschließung nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung, Vertrag oder Generalversammlungsbeschlüssen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungs fähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
b) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
c) wenn über sein Vermögen der Konkurs oder das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird,
d) wenn das Mitglied das ihm überlassene Nutzungsobjekt nicht selbst mit seiner Familie bewohnt. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 3, Abs. 1 lit. b.
(2)
Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluss ist dem (der) Ausgeschlossenen schriftlich ohne Verzug mitzuteilen.
(3)
Über die Berufung des (der) Ausgeschlossenen, die innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Ausschließung beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingegangen sein muss, entscheiden der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig. Zur gültigen Beschlussfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Dem (Der) Ausgeschlossenen ist die Möglichkeit zu geben, sich zu der Ausschließung zu äußern.
(4)
Die Mitgliedschaft des (der) Ausgeschlossenen erlischt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, im Falle der Berufung mit dem Tage der Bestätigung der Ausschließung in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates. Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund der Aufhebung der Mitgliedschaft einem wichtigen Grund im Sinne des § 30 des MRG gleichzu halten ist, der durch gerichtliche Kündigung geltend gemacht wurde.

back to topback to top

§ 11

(1)
Die ausgeschiedenen Mitglieder oder ihre Erben können unbeschadet der Bestimmungen des § 17 - nur jenen Betrag des Geschäftsguthabens nach Maßgabe des § 10 WGG fordern, der sich nach der Bilanz des Ausscheidungsjahres ergibt, sonst aber keinen Anteil am Genossenschaftsvermögen.
(2)
Die Klage des ausgeschiedenen Mitgliedes auf Auszahlung des nicht abgehobenen Geschäftsguthabens verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlöschen der Haftung.
(3)
Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen derartige Guthaben zugunsten der Genossenschaft.

IV. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

back to topback to top

§ 12

(1)
Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten der
Genossenschaft nach Gesetz und Satzung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschluss der erschienenen und vertretenen Mitglieder ausgeübt.
(2)
die Mitglieder sind berechtigt:
a) an der Generalversammlung teilzunehmen und dabei ihr Stimmrecht auszuüben,
b) am Gewinn gemäß § 37 der Satzung teilzunehmen,
c) sich um ein Baurecht, um die Nutzung oder die käufliche Überlassung einer Genossenschaftswohnung oder eines Siedlungs- oder Reihenhauses der Genossenschaft zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten Bedingungen zu bewerben.
(3)
Soweit Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern abgeschlossen werden dürfen, steht ihnen das Recht gem. Abs. 2 lit. c zu.

back to topback to top

§ 13

(1)
Das Recht zur Nutzung oder Erwerbung einer Genossenschaftswohnung oder eines Siedlungs- oder Reihenhauses oder eines Baurechtes der Genossenschaft ist unbeschadet des § 2 Abs. 2 zweiter Satz durch die Mitgliedschaft bedingt.
(2)
An ein Mitglied (auch Ehepaar) darf nur eine geförderte Wohnung oder ein
Siedlungs- oder Reihenhaus zur Nutzung übergeben, oder durch Kauf, ins Eigentum oder im Baurecht übertragen werden. Das gilt nicht, wenn das Mitglied eine juristische Person oder ein unter einer protokollierten Firma geführtes Unternehmen ist, die Finanzierungsbeihilfe geleistet haben. Der Inhalt des abzuschließenden Nutzungsvertrages wird nach den von der Genossenschaft anzuwendenden Verwaltungsgrundsätzen unter Beachtung der Vorschriften des WGG von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung festgesetzt.

back to topback to top

§ 14

Mit Mitgliedern, die Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG sind, dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

back to topback to top

§ 15

(1)
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) für die Nutzung oder Erwerbung einer Genossenschaftswohnung oder eines Siedlungs- oder Reihenhauses oder die Inanspruchnahme der Gemeinschaftseinrichtungen der Genossenschaft die dafür festgesetzten Entgelte (Preise) zu entrichten,
b) eine Beitrittsgebühr und laufende Beiträge gemäß § 5 zu zahlen,
c) den in der Satzung begründeten Anordnungen des Vorstandes und den
Generalversammlungsbeschlüssen Folge zu leisten,
d) die Einzahlungen auf den ersten Geschäftsanteil oder die übernommenen
weiteren Geschäftsanteile gemäß § 16 der Satzung fristgemäß zu leisten,
e) erforderlichenfalls am Verlust gemäß § 38 der Satzung teilzunehmen,
f) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes mit der Haftsumme (§ 17 der
Satzung) einzustehen,
g) die ihnen von der Genossenschaft überlassenen Wohnungen oder Siedlungs oder Reihenhäuser (Eigenheim) selbst oder mit ihren Familienangehörigen zu
bewohnen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann das Mitglied
gemäß § 10 ausgeschlossen und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen (vgl. § 10 Abs. 4) die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung oder das Siedlungs- oder Reihenhaus gekündigt werden.
(2)
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit a) hinsichtlich des Nutzungsentgeltes und nach Abs. 1 lit g) erster Satz und zweiter Halbsatz des zweiten Satzes gelten auch für Nichtmitglieder, mit denen ein Nutzungsvertrag besteht.

V. GESCHÄFTSANTEIL, GESCHÄFTSGUTHABEN, HAFTUNG

back to topback to top

§ 16

(1)
Der Geschäftsanteil wird auf € 22.- festgesetzt; er ist beim Eintritt voll einzuzahlen.
(2)
Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied zum Erwerb eines Rechtes nach § 13, Abs. 1, übernehmen muss.
(3)
Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibungen
von bilanzmäßigen Gewinnen und abzüglich etwaiger Abschreibungen von bilanzmäßigen Verlusten bilden nach Maßgabe des § 10 WGG das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
(4)
Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht zurückgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfande genommen, auch vom Mitglied ohne Zustimmung des Vorstandes weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine auf den Geschäftsanteil geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.

back to topback to top

§ 17

(1)
Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist beschränkt. Jedes Mitglied haftet im Falle eines Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der übernommenen Geschäftsanteile.
(2)
Die Forderungen an ein Mitglied aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren ab dem in § 78 GenG bestimmten Zeitpunkt.
(3)
Die Haftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder seiner Erben endet erst 3 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
(4)
Das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes darf erst 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.

VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

back to topback to top

§ 18

Die Genossenschaft hat folgende Organe:

a) den Vorstand
b) den Aufsichtsrat
c) die Generalversammlung

back to topback to top

§ 19

(1)
Die Geschäftsführung und Verwaltung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Genossenschaft dürfen nur Bezüge und Entschädigungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Genossenschaft stehen.
(2)
Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG dürfen keinen überwiegenden Einfluss auf die Führung der Geschäfte der Genossenschaft haben. Dem gemäß dürfen Angehörige des Baugewerbes in der Generalversammlung, im Vorstand oder im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.
(3)
Mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, die Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG sind, dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nicht abgeschlossen werden.
(4)
Mit anderen Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Vertragsabschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.

VII. VORSTAND

back to topback to top

§ 20

(1)
Der Vorstand besteht aus: dem (der) Obmann (Obfrau), zwei Obmannstellvertreter(inne)n und aus weiteren Mitgliedern.
(2)
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt. Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Funktionsdauer sind Neuwahlen erforderlich, wobei auch die Wiederwahl zulässig ist.
(3)
Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch die über die Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift der Generalversammlung nachgewiesen.
(4)
Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder des Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung der Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluss über die vorläufige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Generalversammlung ist unverzüglich ein zuberufen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist Gehör zu geben.
(5)
Anstellungsverträge mit einem Vorstandsmitglied sollen nur mit einem beiderseitigen Kündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten abgeschlossen werden.

back to topback to top

§ 21

(1)
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung festgesetzt sind.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Unter diesen müssen jedenfalls der (die) Obmann (Obfrau) oder ein(e) Obmann(frau)stellvertreter(in) sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der (Die) Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der (die) Vorsitzende beigetreten ist. Niederschriften über Beschlüsse sind in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder auf eine andere Art gesichert und nummeriert aufzubewahren und von den dabei mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(3)
Prokuristen werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestellt.
(4)
Die Zeichnung der Firma der Genossenschaft geschieht in der Weise, dass der (die) Obmann (Obfrau) und ein(e) Stellvertreter(in) gemeinsam oder eine(r) von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen der Firma ihre Unterschrift hinzufügen.

§ 22

Der Vorstand kann folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen:

a) den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen im Sinne des § 228 UGB sowie den Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;
b) die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;
c) Investitionen, die 7,000.000,00 Euro im Einzelnen und insgesamt 100,000.000,00 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen;
d) die Aufnahme von Darlehen und Krediten, die 7,000.000,00 Euro im Einzelnen und insgesamt 100,000.000,00 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen;
e) die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;
f) die Gewährung von Krediten, die ein Monatsgehalt übersteigen und die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
g) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;
h) die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;
i) die Erteilung der Prokura;
j) die Übernahme einer leitenden Stellung in der Genossenschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer (Revisor), durch den Konzernabschlussprüfer (Revisor), durch den Abschlussprüfer (Revisor) eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebliche leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

VIII. AUFSICHTSRAT

back to topback to top

§ 23

(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen. Die Ersatzmitglieder üben die Funktion erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem ein gewählter Aufsichtsrat austritt oder selbst ausscheidet.
(2)
Durch Beschluss der Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates erhöht werden. Sie muss durch drei teilbar sein.
(3)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung für drei
Jahre gewählt. Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder dem Vorstand angehören noch
dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern, noch Geschäftsführer von einer
Tochtergesellschaft der Genossenschaft sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte der Genossenschaft oder einer Tochtergesellschaft Geschäfte der Genossenschaft oder einer Tochtergesellschaft führen. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4)
Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahlen zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrates vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen Generalversammlung nur für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.
(5)
Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates durch vorzeitiges Ausscheiden oder durch dauernde Behinderung von Mitgliedern unter die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl, so muss zur Vornahme von Ersatzwahlen eine Generalversammlung ohne Verzug einberufen werden. In diesem Falle erfolgen die Ersatzwahlen nur für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.
(6)
Der Aufsichtsrat wählt nach Neuwahlen aus seiner Mitte einen (eine) Vorsitzende(n), eine(n) Schriftführer(in) und ihre Stellvertreter.

back to topback to top

§ 24

(1)
Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz, die Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung bestimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. Er muss sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.
(3)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
(4)
Der Aufsichtsrat soll bei den Verbandsprüfungen vertreten sein; er hat nach
Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären. Über begründetes
Verlangen des Prüfers ist der Aufsichtsrat verpflichtet, durch mindestens ein Mitglied an der Prüfung teilzunehmen.

back to topback to top

§ 25

(1)
Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßige, mindestens
vierteljährliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Mitglied des Aufsichtsrates dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
(2)
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet, bei Verhinderung wird er durch seinen (ihren) Stellvertreter, bei dessen (deren) Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied vertreten.
(3)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der (Die) Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der (die) Vorsit zende beigetreten ist.
(4)
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder sonstwie gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und vom (von der) Vorsitzen den und dem (der) Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
(5)
Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom (von der) Vorsitzenden oder bei seiner (ihrer) Verhinderung von seinem (ihrem) Stellvertreter vollzogen.
(6)
Der Vorstand hat in der Regel an den Verhandlungen des Auf sichtsrates o h n e Stimmrecht teilzunehmen und alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.

back to topback to top

§ 26

Der Vorstand und der Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung, außer über die sonst in dieser Satzung genannten Angelegenheiten über:

a) die Grundsätze für die Zuteilung und die Nutzung der Genossenschaftswohnungen, die Berechnung der Nutzungsgebühren sowie für die Erwerbung einer Eigentumswohnung,
b) die Grundsätze der Anlegung und Sicherstellung verfügbarer Gelder,
c) den Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, insbesondere aber von Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe V des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs,
d) die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, die in erster Instanz in die Zuständigkeit eines Gerichtshofes fallen,
e) die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Entnahme aus der satzungsmäßigen Rücklage, die Geschäftsanweisungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffen,
f) den Revisionsbericht.

back to topback to top

§ 27

(1)
Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, abgehalten wer den. Die Sitzungen werden nach Anhörung des Vorstandes von dem (der) Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei seiner (ihrer) Verhinderung von seinem (ihrem) Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind auf Verlangen des Prüfungsverbandes zur Erörterung der Lage der Genossenschaft einzuberufen.
(2)
Zur Beschlussfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Die Beschlussfassung muss von jedem Organ für sich vorgenommen werden. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe satzungsgemäß beschließt, gelten als abgelehnt.
(3)
Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen ist vom (von der) Schriftführer(in) des Aufsichtsrates oder seinem (ihrem) Stell vertreter eine Niederschrift anzufertigen, die in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder sonstwie gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und von dem (der) Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

IX. GENERALVERSAMMLUNG

back to topback to top

§ 28

(1)
In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch eine(n) schriftliche(n) Bevollmächtigte(n) ausgeübt werden.
(2)
Handlungsunfähige üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen sowie mehrere Erben eines verstorbenen Mitgliedes durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene Person aus. Verhinderte Mitglieder können ein Genossenschaftsmitglied oder den Ehegatten (die Ehegattin) durch schriftliche Vollmacht mit ihrer Vertretung betrauen. Ein(e) Bevollmächtigte(r) kann nicht mehr als fünf Mitglieder vertreten.

back to topback to top

§ 29

(1)
Die ordentliche Generalversammlung muss in den ersten acht Monaten jeden
Jahres stattfinden.
(2)
Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat vor Genehmigung des Jahresabschlusses über die Prüfung dieser Vorlagen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
(3)
Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, so oft es erforderlich ist, insbesondere wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsberichtes oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für erforderlich hält.
(4)
Eine außerordentliche Generalversammlung muss ohne Verzug einberufen werden.

a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die Hälfte sinkt,
b) wenn die Bestellung eines Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes widerrufen werden soll,
c) wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.

back to topback to top

§ 30

(1)
Die Generalversammlungen werden in der Regel vom Vorstand, allenfalls durch den Aufsichtsrat einberufen (§ 24e des Genossenschaftsgesetzes).
(2)
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Tagesordnung durch einmalige Bekanntmachung in der Wiener Zeitung. Die Einladung wird in der im § 21, Absatz 4, vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Zwischen dem Tage der Generalversammlung und dem Tage der Bekanntmachung in der Wiener Zeitung muss ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen. Wahlvorschläge für die zur Wahl anstehenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder müssen spätestens drei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich bei der Genossenschaft eingebracht werden.
(3)
Wenn der zehnte Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände verlangt, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4)
Nur über Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen hievon sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
(5)
Die Landesregierung (Aufsichtsbehörde) ist so zeitgerecht von der Anberaumung einer Generalversammlung zu verständigen, dass sie zu dieser einen Vertreter ohne Stimmrecht entsenden kann; der Vertreter ist auf sein Verlangen zu hören.

back to topback to top

§ 31

(1)
Die Generalversammlung wird, abgesehen von dem im § 24e des Genossenschaftsgesetzes vorgesehenen Fall, vom (von der) Obmann (Obfrau) oder bei seiner (ihrer) Verhinderung von dem (der) jeweils ältesten anwesenden Obmannstellvertreter(in) geleitet. Sind alle verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates die Versammlung zu eröffnen und eine(n) Versammlungsleiter(in) wählen zu lassen. Der (die) Versammlungsleiter(in) ernennt eine(n) Schriftführer(in) sowie die erforderliche Anzahl von Stimmenzähler(innen).
(2)
Nach Ermessen des (der) Versammlungsleiters(in) wird durch Stimmzettel oder Erheben der Hand oder Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der (die) Versammlungsleiter(in) beigetreten ist.
(3)
Bei Wahlen wird in der Regel über jede Funktion einzeln und durch Stimmzettel abgestimmt. Im ersten Wahlgang gelten nur diejenigen als gewählt, die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben. Soweit die erste Abstimmung diese Mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden in die engere Wahl. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4)
Auf Antrag kann durch Zuruf gewählt werden, wenn nicht mehr als der zehnte Teil der Anwesenden widerspricht. Wenn der fünfte Teil der stimmberechtigten Anwesenden dies verlangt, ist geheim abzustimmen.
(5)
Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen oder einzukleben oder sonstwie gesichert und nummeriert aufzubewahren. Bei Wahlen sind die Zahl und die Verteilung der abgegebenen Stimmen anzugeben. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der die Versammlung zuletzt geleitet hat, dem Schriftführer und zwei weiteren gewählten Teilnehmern der Generalversammlung (Beglaubigern) zu unterschreiben.

back to topback to top

§ 32

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur

a) der Bericht über die gesetzliche Prüfung;
b) die Genehmigung und Bekanntmachung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes, die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
c) die Wahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern,
d) die Genehmigung der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat,
e) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Wahl der Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder,
f) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Genossenschaft,
g) die Wahl der Niederschriftsbeglaubiger,
h) die Festsetzung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr,
i) die Festsetzung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe.

back to topback to top

§ 33

(1)
Falls das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, ist jede Generalversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(2)
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder gefasst.
(3)
Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Genossenschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4)
Ein Beschluss über die Auflösung der Genossenschaft kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Generalversammlung anwesend oder vertreten ist. Trifft das in der ersten Versammlung nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine zweite Generalversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen die Auflösung gültig beschließen kann.
(5)
Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände, ausgenommen die Auflösung (Abs. 4), nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Generalversammlung hat hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

X. JAHRESABSCHLUSS

back to topback to top

§ 34

(1)
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr läuft von dem Tage der Eintragung der Genossenschaft bis zum Ende desselben Kalenderjahres.
(2)
Für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand baldigst ein Inventar als Unterlage für die Bilanz aufzustellen und die Bücher abzuschließen.
(3)
Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Verordnungen, die aufgrund des § 23 Abs. 2 und Abs. 4 WGG erlassen wurden (Gebarungsrichtlinienverordnung, Bilanzgliederungsverordnung), aufzustellen und gleichzeitig einen Lagebericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, in dem der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft darzulegen und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind sowie über die voraussichtliche Entwicklung zu berichten ist. Im Anhang ist der Jahresabschluss zu erläutern, wobei auch wesentliche Abweichungen vom vorherigen Jahresabschluss zu erläutern sind. Im Jahresabschluss und Lagebericht sind auch die in § 22 Abs. 2 GenG vorgesehenen Angaben zu berücksichtigen.
(4)
Das Inventar, der Jahresabschluss und der Lagebericht mit dem Vorschlag zur Verwendung des Gewinnes oder zur Deckung des Verlustes müssen bis zum 31. Mai jeden Jahres dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorgelegt werden.
(5)
Für den Ansatz der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gelten die Bestimmungen der §§ 195 bis 211 UGB und der Bilanzgliederungsverordnung.

back to topback to top

§ 35

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind nach Prüfung durch den Aufsichtsrat zusammen mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und der Kurzfassung des Revisionsberichtes gemäß § 5 Abs 2 GenRevG spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen; sie sollen möglichst jedem Mitglied in Abdruck zugesandt werden. Sodann werden sie mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und Vorschlägen über die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes der Generalversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorgelegt.

XI. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG

back to topback to top

§ 36

(1)
Es sind die satzungsmäßige Rücklage und andere (freie) Rücklagen zu bilden. In die satzungsmäßige Rücklage fließen die Beitrittsgebühren, Zuwendungen, soweit sie nicht zweckgebunden sind, der Bilanzgewinn des ersten Geschäftsjahres und fortlaufend mindestens 10 % des jeweiligen Gewinnes, bis die satzungsmäßige Rücklage 50 % des Gesamtbetrages der Haftsummen erreicht hat.
(2)
Der nicht der satzungsmäßigen Rücklage zugewiesene oder nach § 37 Abs. 1
verteilte Bilanzgewinn ist den anderen (freien) Rücklagen zuzuführen.
(3)
Welche Beträge aus dem Bilanzgewinn den Rücklagen zugewiesen werden sollen, beschließt die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2.
(4)
Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes dienen die gebildeten Rücklagen.
(5)
Über die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage beschließt die Generalversammlung; über die Verwendung aller anderen Rücklagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(6)
Alle Rücklagen dürfen nur für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

back to topback to top

§ 37

(1)
Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die Rücklagen unter die Mitglieder als Gewinn verteilt werden. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das die Bilanz aufgestellt ist. Vom jährlichen Gewinn gemäß § 10 WGG darf nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile, den Zinssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG nicht übersteigt.
(2)
Sonstige Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
(3)
Über die Form der Auszahlung fälliger Gewinnanteile entscheidet die
Generalversammlung, die die Gewinnverwendung beschließt.

back to topback to top

§ 38

Ergibt sich am Schluss des Geschäftsjahres ein Verlust, so hat die Generalversammlung zu bestimmen, wie weit die Rücklagen oder nach Ausschöpfung dieser die Geschäftsguthaben der Mitglieder durch Abschreibung zur Deckung herangezogen werden sollen. Die Abschreibung von den Geschäftsguthaben erfolgt im Verhältnis der Höhe der satzungsmäßigen Mindestzahlungen. Nach erfolgter Abschreibung wird bis zur Erreichung des vollen Geschäftsanteiles ein Gewinnanteil nicht ausgezahlt.

XII. BEKANNTMACHUNGEN

back to topback to top

§ 39

(1)
Von der Genossenschaft ausgehende Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht und in der in § 21, Abs. 4, vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Die vom Aufsichtsrat ausgehenden Bekanntmachungen werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter gezeichnet.
(2)
Mit Ausnahme der Einladung zur Generalversammlung, welche durch Bekanntmachung in der Wiener Zeitung erfolgt, werden alle Bekanntmachungen in der Zeitschrift des Österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband in Wien, veröffentlicht.

XIII. PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT, PRÜFUNGSVERBAND

back to topback to top

§ 40

(1)
Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögenslage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsrevisionsgesetzes zu prüfen. Die Genossenschaft unterliegt der laufenden Aufsicht gemäß § 29 WGG.
(2)
Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied des Revisionsverbandes „Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen - Revisionsverband“ in Wien.
(3)
Auf Verlangen der Landesregierung (Aufsichtsbehörde) oder des Prüfungsverbandes hat sich die Genossenschaft auch außer ordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
(4)
Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer Einblick in alle Geschäftsvorgänge und den Betrieb des Unternehmens zu gewähren. Er hat ihm die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung der Bestände und der Wertpapiere zu gestatten; er hat die Prüfung zu erleichtern und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
(5)
Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres binnen
vier Wochen nach Erstellung, spätestens bis zum 1. Juli jedes Jahres, der Landesregierung (Aufsichtsbehörde), der Finanzbehörde und dem Prüfungsverband den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht vorzulegen.
(6)
Die Organe der Genossenschaft haben den in den Prüfungsberichten enthaltenen Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(7)
Der Vorstand des Prüfungsverbandes oder ein von ihm beauftragter Vertreter ist berechtigt, den Generalversammlungen der Genossenschaft beizuwohnen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen.

XIV. AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION

back to topback to top

§ 41

(1)
Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch:
a) Beschluss der Generalversammlung,
b) Eröffnung des Konkursverfahrens,
c) Verfügung der Verwaltungsbehörde.
(2)
Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.
(3)
Bei Auflösung der Genossenschaft erhalten die Mitglieder nicht eher als nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung und nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben nach Maßgabe des § 10 WGG ausbezahlt.
(4)
Ein etwa verbleibender Rest des Genossenschaftsvermögens ist ausschließlich für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.