Sonderwünsche

Sie haben Sonderwünsche zu Ihrem zukünftigen Zuhause? Sie möchten eine Dusche statt der Badewanne? Eine Außenbeschattung Ihrer Fenster? – Besprechen Sie sich gerne mit unseren Beraterteams! Sie sind herzlich willkommen, sich und Ihre ganz individuellen Wünsche einzubringen.

Das Sonderwunschansuchen

Als Mieter/in Ihrer Wohnung ist es leider nicht möglich, „einfach so“ Änderungen in Ihrer Wohnung vorzunehmen, die die Grundausstattung verändern oder Eingriffe in die Substanz des Hauses (also Wände, Boden, Decke) bedeuten. Dafür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich; diese können Sie erhalten, indem Sie ein sogenanntes „Sonderwunschansuchen“ an Ihre Hausverwaltung stellen.

Mit diesem teilen Sie der Hausverwaltung mit, welche Änderung Sie vornehmen möchten. Die Hausverwaltung prüft, ob die Änderung technisch möglich ist und ihr kein anderes Hindernis entgegensteht. Dazu müssen Sie aber auch in Ihrem Sonderwunschansuchen die angedachte Änderung ausreichend genau und detailliert beschreiben.

Die Durchführung

Wenn Ihrer angedachten Änderung nichts entgegensteht, erhalten Sie eine gegen zu zeichnende Bewilligung, mit der die Hausverwaltung für den Eigentümer der Durchführung der Änderung zustimmt.

Bitte beachten Sie, dass eine solche Bewilligung im Regelfall mit Bedingungen verknüpft ist, etwa dass neben der Einwilligung der Hausverwaltung möglichweise noch behördliche Bewilligungen notwendig sind, welche Sie aber selber zu beschaffen haben. Weiters, dass die Vornahme der Änderung nur durch dazu befugte Professionisten und auf Ihre Kosten erfolgen darf, aber auch, dass Sie bei Auszug aus der Wohnung zum Rückbau der Änderung verpflichtet sind.

Näheres können Sie in weiterer Folge der Bewilligung entnehmen.

Eigentumswohnungen

Sofern Sie Eigentümer der Wohnung sind, brauchen Sie zwar grundsätzlich keine Zustimmung für Veränderungen innerhalb der Wohnung.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Änderung nicht in die Substanz des Hauses eingreift und dadurch allgemeine Teile der Wohnhausanlage bzw. andere Wohnungen oder Wohnungseigentümer betroffen sein könnten.

Ein geradezu klassisches Beispiel ist die Außenjalousie (oder Vergleichbares): Durch die Anbringung an der Fassade des Hauses – und damit einem allgemeinen Teil des Hauses – sind alle anderen Wohnungseigentümer betroffen; diese haben dieser Änderung zuzustimmen, da in diesem Fall ihr Miteigentum am Haus involviert ist.

Daher kann es auch im Wohnungseigentum notwendig sein, für bestimmte Änderungen die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. Dies muss in jedem Fall überlegt werden, da es immer auf die konkrete Änderung und beispielsweise auf mögliche Regelungen im Wohnungseigentumsvertrag ankommt.